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BGBl II 199/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Verordnung: Änderung der USP-Nutzungsbedingungenverordnung

199. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die USP-Nutzungsbedingungenverordnung geändert wird

Auf Grund der § 3 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2021, wird verordnet:

Die USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 9 wird „FinanzOnline-Zugangskennung“ durch „FinanzOnline-Zugangsdaten“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

2. Dem § 2 wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. USP-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN).“

3. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Vom Bundeskanzler“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.

(2) Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)

  1. 1. durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;
  2. 2. durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;
  3. 3. weder durch in Z 1 noch Z 2 genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 erforderlich.“

5. In § 4 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 2 Z 2 bis 4“ auf „Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, Z 2 zweiter Fall und Z 3“ geändert.

6. § 4 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG erfolgen.“

7. In § 4 Abs. 5 wird das Zitat „E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004“ in „E-GovG“ geändert.

8. § 4 Abs. 6 entfällt.

9. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß § 2 Z 2 E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß § 2 Z 3 USPG zuzustellen ist, erfolgen.

(3) Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG anmelden.“

10. In § 10 Abs. 4 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß § 5 Abs. 2 benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß § 4 durchgeführt werden.“

11. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzleramts“ ersetzt.

12. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Z 9 und 10, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 Z 4 bis 6 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2025, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 6 außer Kraft.“

Stocker

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