199. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die USP-Nutzungsbedingungenverordnung geändert wird
Auf Grund der § 3 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2021, wird verordnet:
Die USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 9 wird „FinanzOnline-Zugangskennung“ durch „FinanzOnline-Zugangsdaten“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
2. Dem § 2 wird folgende Z 10 angefügt:
- „10. USP-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN).“
3. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Vom Bundeskanzler“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.
(2) Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)
- 1. durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;
- 2. durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;
- 3. weder durch in Z 1 noch Z 2 genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 erforderlich.“
5. In § 4 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 2 Z 2 bis 4“ auf „Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, Z 2 zweiter Fall und Z 3“ geändert.
6. § 4 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG erfolgen.“
7. In § 4 Abs. 5 wird das Zitat „E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004“ in „E-GovG“ geändert.
8. § 4 Abs. 6 entfällt.
9. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß § 2 Z 2 E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß § 2 Z 3 USPG zuzustellen ist, erfolgen.
(3) Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG anmelden.“
10. In § 10 Abs. 4 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:
- „6. bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß § 5 Abs. 2 benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß § 4 durchgeführt werden.“
11. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzleramts“ ersetzt.
12. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Z 9 und 10, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 Z 4 bis 6 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2025, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 6 außer Kraft.“
Stocker
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