vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 197/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

197. Verordnung: Section Control-Messstreckenverordnung Herzogbergtunnel 2025

197. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Tunnelkette Pack – Herzogbergtunnel (Section Control-Messstreckenverordnung Herzogbergtunnel 2025)

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. 1. für die Fahrtrichtung Arnoldstein der Abschnitt von km 220,80 bis km 222,94 und
  2. 2. für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 222,97 bis km 220,92.

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Hanke

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)