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BGBl II 185/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Verordnung: Änderung der Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

185. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 – TOV 2017 geändert wird

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 (TOV 2017), BGBl. II Nr. 160/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften,“ ersetzt.

2. § 2 Abs 2 erster Satz lautet:

„(2) Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs 1 dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika.“

3. In § 3 Abs. 1 Z 3 und in § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.“

5. In § 6 Abs. 1 erster Satz und in § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung“ durch die Wortfolge „eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „einem Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1“ ersetzt.

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Tanner

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