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BGBl II 170/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

170. Verordnung: MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

170. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token (MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung – MiCAR-E-MV)

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token gemäß § 10 Abs. 1 und 2 MiCA-VVG.

Anwendungsbereich

§ 2. Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die

  1. 1. gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;
  2. 2. gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.

Meldekonventionen

§ 3. Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.

Meldeweg

§ 4. Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

2. Abschnitt

Meldebestimmungen

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

§ 5. (1) Für die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gilt:

  1. 1. Die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln.
  2. 2. Meldepflichtige Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 haben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 MiCA-VVG jede Veränderung von Meldepositionen der Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung, anzuzeigen.
  3. 3. Abweichend von Z 1 hat die Meldung des Mitarbeiterstandes ausschließlich zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Anzeige der unterjährigen Veränderung hat abweichend von Z 2 nicht zu erfolgen.

(2) Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(3) Für die ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ist die Meldung gemäß § 7 jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln.

Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114

§ 6. (1) Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3:

(2) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:

  1. 1. Allgemeine unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt A,
  2. 2. Angaben zu Organwalter und Funktionsträger gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt B und
  3. 3. Angaben zum Mitarbeiterstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt C.

(3) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:

  1. 1. Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß § 224 UGB und
  2. 2. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
    1. a) Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oder
    2. b) Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB.

Ergänzende Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen

§ 7. (1) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 1 Meldebögen S 09.01 und S 09.02 von meldepflichtigen Personen gemäß

  1. 1. § 2 Z 1, die Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
  2. 2. § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,

    zu übermitteln.

(2) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 von meldepflichtigen Personen gemäß

  1. 1. § 2 Z 1, die den Art. 36, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
  2. 2. § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,

    zu übermitteln.

(3) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln.

(4) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 zu übermitteln.

(5) Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 gemäß der Anlage 2 Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 zu übermitteln.

(6) Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 zu übermitteln.

(7) Zur Sicherstellung der proportionalen Anwendung der ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen gemäß § 7 gilt:

  1. 1. Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01, S 03.02 und Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2 nur zu übermitteln, wenn deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist und der Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
  2. 2. Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 und Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 nur für vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token zu übermitteln, deren Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.

(8) Ergänzende Informationen zur Klassifikation und Identifikation gemeldeter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 6 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu übermitteln.

(9) Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 gilt, dass die Meldepflicht erlischt, wenn der Ausgabewert an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen gemäß § 5 Abs. 3 100 Millionen Euro unterschreitet.

(10) Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 8 gilt, dass Meldebögen für jeden vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der den Meldepflichten unterliegt, getrennt zu übermitteln sind.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Verweise

§ 8. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2) Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S. 219/1897, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2025 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 31. Juli 2025 liegt.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1 und 2

Ettl     Kühnel

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