161. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 geändert wird
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2024, wird verordnet:
Die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Verzeichnis der Anhänge entfallen die Zeilen zu den Anhängen XI, XIII, XIV und XV.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „09. 06. 2006, S. 24 bis 86“ durch die Wendung „09.06.2006 S. 24“ und die Wendung „25. 11. 2009, S. 29 bis 33“ durch die Wendung „25.11.2009 S. 29“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:
- „e) die folgenden Beförderungsmittel:
- – land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- – Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610 , ABl. Nr. L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- – Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838 , ABl. Nr. L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- – ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
- – Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;“
4. In § 1 Abs. 2 lit. k wird der Ausdruck „die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. Nr. L 374 vom 27. 12. 2006, S. 10“ durch den Ausdruck „die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 2 lit. l wird der Ausdruck „der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 81“ durch den Ausdruck „der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1“ ersetzt.
6. § 4 samt Überschrift lautet:
„Marktüberwachung
§ 4. (1) Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.“
7. In § 7 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Marktaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Marktüberwachungsbehörde“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und deren österreichische Fundstellen (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM, etc.) im Anhang XIV“.
9. § 7 Abs. 3 entfällt.
10. In § 8 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ wird durch den Ausdruck „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
11. § 8 Abs. 2 und 3 entfällt.
12. § 9 samt Überschrift entfällt.
13. § 10 samt Überschrift entfällt.
14. § 11 samt Überschrift entfällt.
15. § 14 samt Überschrift lautet:
„Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 14. (1) Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Maschinen ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Das Notifizierungsverfahren ist nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG , ABl. Nr. L 165 vom 29.06.2023 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 169 vom 04.07.2023 S. 35, durchzuführen. Es gelten die §§ 4 und 5 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022, sinngemäß.“
16. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „alle geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 11“ durch die Wortfolge „alle im Sinne des Schutzklauselverfahrens geeigneten Maßnahmen“ ersetzt.
17. In § 18 Abs. 2 sowie Anhang IX Nummer 5 und 7 wird der Begriff „Benannten Stellen“ durch den Begriff „notifizierten Stellen“ ersetzt, in Anhang IX im ersten Satz sowie in Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9.1 und 9.3 sowie Anhang X im ersten Satz sowie Nummer 2.3, 2.4, 3.3 und 3.4 wird der Begriff „Benannte Stelle“ durch den Begriff „notifizierte Stelle“ ersetzt, in Anhang II Teil 1 Abschnitt A Nummer 5 und 6, Anhang III, Anhang IX Nummer 2, 7, 8, 9.3 sowie Anhang X Nummer 2.1, 3, 3.2, 3.4 und 4 wird der Begriff „Benannten Stelle“ durch den Begriff „notifizierten Stelle“ ersetzt und in Anhang IX Nummer 5 das Wort „benannt“ durch das Wort „notifiziert“ ersetzt.
18. § 19 samt Überschrift lautet:
„Internationale Zusammenarbeit
§ 19. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen.“
19. § 20 samt Überschrift entfällt.
20. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Zeilen zu den Anhängen XI, XIII, XIV und XV im Verzeichnis der Anhänge, § 7 Abs. 3, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift sowie die Anhänge XI, XIII, XIV und XV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2025 treten am Tag nach der Kundmachung außer Kraft.“
21. § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1 und 2 lit. e und k, § 2 Abs. 2 lit. l, § 4 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2, § 19 samt Überschrift und Anhang II Teil 1 Abschnitt A Nummer 5 und 6, Anhang III, Anhang IX Nummer 2 bis 8, 9.1 und 9.3 sowie Anhang X Nummer 2.1, 2.3, 2.4, 3, 3.2 bis 3.4 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2025 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
22. Die Anhänge XI, XIII, XIV und XV entfallen.
Hattmannsdorfer
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