14. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs), BGBl. II Nr. 510/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „ÖNACE 2008“ durch den Ausdruck „ÖNACE 2025“ ersetzt.
2. Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:
„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Jährliche Meldung“
3. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“
4. In § 11 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.
5. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:
„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung“
6. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“
7. In § 16 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.
8. Die Überschrift des 3. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:
„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor finanzielle Unternehmen betreffend die Abteilung 64 und die Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung“
9. Der Einleitungsteil des § 18 Abs. 1 lautet:
„Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß § 11 BWG sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, die“
10. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 und der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig ausüben,“
11. § 19 lautet:
„§ 19. Die Meldegrenze beträgt 10 000 000 EUR für die Summe der Provisionserträge und Provisionsaufwendungen aus dem Dienstleistungsgeschäft definiert im Erfolgsausweis gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 471/2006 in der jeweils geltenden Fassung.“
12. Die Überschrift des 4. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:
„Meldungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Zahlungsdienstleistern, die Issuing, Acquiring bzw. das Auszahlungsgeschäft via Geldausgabegerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 bzw. die Ausgabe und Verwaltung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG betreiben – Quartalsweise Meldung“
13. Die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:
„Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung“
14. § 25 Z 2 lautet:
- „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.“
15. Die Überschrift des 6. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:
„Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Jährliche Meldung“
16. § 28 Z 2 lautet:
- „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.“
17. Die Überschrift des 7. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:
„Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall“
18. § 30 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Frachtversicherung, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,“
19. § 31 Z 2 lautet:
- „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten und“
20. Die Überschrift des 8. Abschnitt lautet:
„Meldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung“
21. § 35 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“
22. In § 36 entfällt die Wortfolge „in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr“.
23. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.“
24. Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 5, die Überschriften des 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8. Abschnitts des 2. Hauptstückes, § 8 Abs. 1 Z 2, § 11, § 13 Abs. 1 Z 2, § 16, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Z 2, § 28 Z 2, § 30 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 36 und § 37 Abs. 2 sowie die Z 5.1 bis 5.7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2025 treten mit 1. März 2025 in Kraft.“
25. In der Anlage lauten die Z 5.1 bis 5.7:
- „5.1 Lebensversicherung (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
- 5.2 Frachtversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
- 5.3 Sonstige Direktversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
- 5.4 Rückversicherung
- 5.5 Versicherungsnebenleistungen
- 5.6 Pensionskassen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
- 5.7 Standardisierte Garantien (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)“
Holzmann Stiftinger
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