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BGBl II 14/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Verordnung: Änderung der Meldeverordnung ZABIL DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

14. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs), BGBl. II Nr. 510/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „ÖNACE 2008“ durch den Ausdruck „ÖNACE 2025“ ersetzt.

2. Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Jährliche Meldung“

3. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“

4. In § 11 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

5. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung“

6. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“

7. In § 16 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

8. Die Überschrift des 3. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor finanzielle Unternehmen betreffend die Abteilung 64 und die Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung“

9. Der Einleitungsteil des § 18 Abs. 1 lautet:

„Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß § 11 BWG sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, die“

10. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 und der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig ausüben,“

11. § 19 lautet:

§ 19. Die Meldegrenze beträgt 10 000 000 EUR für die Summe der Provisionserträge und Provisionsaufwendungen aus dem Dienstleistungsgeschäft definiert im Erfolgsausweis gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 471/2006 in der jeweils geltenden Fassung.“

12. Die Überschrift des 4. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Zahlungsdienstleistern, die Issuing, Acquiring bzw. das Auszahlungsgeschäft via Geldausgabegerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 bzw. die Ausgabe und Verwaltung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG betreiben – Quartalsweise Meldung“

13. Die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung“

14. § 25 Z 2 lautet:

  1. „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.“

15. Die Überschrift des 6. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Jährliche Meldung“

16. § 28 Z 2 lautet:

  1. „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.“

17. Die Überschrift des 7. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall“

18. § 30 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Frachtversicherung, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,“

19. § 31 Z 2 lautet:

  1. „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten und“

20. Die Überschrift des 8. Abschnitt lautet:

„Meldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung“

21. § 35 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“

22. In § 36 entfällt die Wortfolge „in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr“.

23. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.“

24. Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 5, die Überschriften des 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 8. Abschnitts des 2. Hauptstückes, § 8 Abs. 1 Z 2, § 11, § 13 Abs. 1 Z 2, § 16, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Z 2, § 28 Z 2, § 30 Abs. 2 Z 1, § 31 Z 2, § 35 Abs. 1 Z 2, § 36 und § 37 Abs. 2 sowie die Z 5.1 bis 5.7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2025 treten mit 1. März 2025 in Kraft.“

25. In der Anlage lauten die Z 5.1 bis 5.7:

  1. „5.1 Lebensversicherung (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
  2. 5.2 Frachtversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
  3. 5.3 Sonstige Direktversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
  4. 5.4 Rückversicherung
  5. 5.5 Versicherungsnebenleistungen
  6. 5.6 Pensionskassen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
  7. 5.7 Standardisierte Garantien (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)“

Holzmann     Stiftinger

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