138. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik (Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Lehrberuf Gleisbautechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik über die in den Abs. 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 6):
- 1. Grundlagen der Gleisbautechnik:
- a. Die Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik ist sich der Risiken, einschließlich der Möglichkeiten zu deren Minimierung bzw. Vermeidung, welche mit den Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes verbunden sind, bewusst und beachtet daher Sicherheitsgrundsätze der Betriebsvorschriften und verhält sich bei Unfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Eisenbahnbetrieb dementsprechend und leistet im Anlassfall Erste Hilfe. Damit eine einwandfreie Kommunikation sichergestellt wird, wendet sie unterschiedliche Kommunikationsmittel für die Kommunikation im Eisenbahnbetriebsdienst an.
- b. Die technischen Grundlagen zum Thema Bahnkörper (Gesamtheit von Oberbau und Unterbau) mit den Einzelsystemen Oberbau (Fahrbahn für Eisenbahnfahrzeuge), Schutzschichten (Schutzsystem zur Lastverteilung, Frostsicherung und Abdichtung), Unterbau (durch Verkehrslasten beanspruchtes Erdbauwerk) und Untergrund, Trassierung, Lichtraumbedarf und Lichtraum sind für die auszuführenden Tätigkeiten der Fachkraft entscheidend. Daten und Details dazu entnimmt sie aus technischen Unterlagen (zB Baupläne, Material- und Stücklisten, Regelzeichnungen, Gleis- und Weichenpläne, relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen und sonstige Regelwerke für Verkehrsanlagen) und nutzt diese bei unterschiedlichen Aufgaben. Skizzen und einfache Zeichnungen und Gleispläne erstellt sie aber auch für den eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand oder computerunterstützt. Ausgeführte Arbeiten werden durch die Fachkraft in Aufmaßblättern ausgefüllt und Bautagesberichten dokumentiert. Bevor sie Arbeiten ausführen kann, sind oft unterschiedliche Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) mit geeigneten Vermessungs- und Ortungsgeräten zu bestimmen, Gleisgrößen (Spur-, Rillen-, Stoßlücken- und Leitweite) zu messen und Planvorgaben mit analogen und digitalen Messgeräten in die Realität einzumessen. Ergänzend führt die Fachkraft dazu auch berufsspezifische Berechnungen (zB Flächen- und Volumenberechnungen für Material- und Stoffbedarf, Massenermittlungen) durch.
- c. Basierend auf den Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten, Eigenschaften, Lagerungsmöglichkeiten sowie Erkennungs- und Kontrollmöglichkeiten der für den Gleisbau wichtigsten Gleisbaustoffe, Gleisbauteile sowie weiterer Materialien, die für Arbeiten im Bereich des Gleisbaus benötigt werden, lagert die Fachkraft diese entsprechend (zB Schutz vor äußeren Einflüssen) und arbeitet beim Transport mit. Bei Instandsetzungsarbeiten anfallende Gleisbauteile, Gleisbaustoffe und anderes Material beurteilt sie auf Wiederverwendbarkeit und leitet dementsprechende Maßnahmen (zB Recyling) ein. Die Anwendung und Instandhaltung unterschiedlichster Handwerkzeuge (zB Schwellenhebegerät, Schwellenzange, Hackenschraubenausstoßer, Kaltschrotmeißel, Durchtreiber, Gleisschwungramme, Weichenbesen, Dechsel, Weichenmontierhebel, Schottergabel), Maschinen bzw. Geräte (zB Biegemaschinen, Trennmaschinen, Schleifmaschinen, Schienenziehgeräte, Schienenwerkzeuge, Schienenbohrmaschinen, Schwellenbohrmaschinen, Schraubmaschinen, Rüttelplatten, Vibrationsstopfer) sind grundlegend für die von ihr auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle. Weitere Großmaschinen (zB Gleisumbaumaschinen, Planumsanierungsmaschinen, Schotterbettreinigungsmaschinen, Inspektionsfahrzeuge, Stopfmaschinen, Schotterbewirtschaftung, Fahrleitungsumbauzüge, Wartungsfahrzeuge) unterstützen die Arbeit der Fachkraft. Zu den immer wieder anfallenden Tätigkeiten gehören für sie unterschiedliche Materialien (Holz, Metall, Kunststoff) für verschiedenste Anwendungen manuell und maschinell zu bearbeiten, lösbare Verbindungen herzustellen sowie Schienen mit verschiedenen Verfahren (zB Verbindungsschweißen, Auftragsschweißen, Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen) zu schweißen sowie Schweißstellen nachzubearbeiten (zB mit Schienenkopfschleifmaschinen) und zu prüfen.
- 2. Gleisbau:
- a. Die Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik richtet Baustellen ein, sichert diese ab und setzt andere Baustellensicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbau entsprechend den einschlägigen Sicherheits- und sonstigen Rechtsvorschriften um. Sie erkennt dabei die Gefahren im Umgang mit dem elektrischen Strom und führt Arbeiten nur im spannungslosen Zustand nach Freigabe durch. Um ihre Arbeiten sicher durchführen zu können, beachtet sie die unterschiedlichen Signale im Eisenbahnbetrieb und stellt Langsamfahr- und Sperrsignale, Pfeifpflöcke und Signale für Schneeräumfahrten auf und montiert Signal-, Geschwindigkeitsanzeiger und Geschwindigkeitsvoranzeiger. Auf Gleisen abgestellte Fahrzeuge (zB Fahrleitungsumbauzüge, Wartungsfahrzeuge) sichert die Fachkraft unter Beachtung aller notwendigen Tätigkeiten unter Aufsicht vorschriftsmäßig.
- b. Der Fachkraft sind die Bedeutung der Qualität des Untergrundes und Maßnahmen zur Qualitätssteigerung wie die Möglichkeiten der Untergrundertüchtigung, notwendige Bodensanierungen sowie die Notwendigkeit eines etwaigen Bodenaustausches (standsichere Gründung auf nicht tragfähigem Boden) für die zukünftige Fahrqualität der Züge bewusst. Grundlage für ihre Tätigkeiten am Oberbau ist der bereits hergestellte Unterbau, dessen Aufgabe es ist, einwirkende Kräfte aus der Durchbiegung der Schiene auf die Tragschicht (zB Schotterbett) zu übertragen und in den Untergrund abzuleiten und zu dessen Aufbau zB Bauwerke wie Brücken, Tunnel, Kabelschächte, Durchlässe, Bahngraben und andere bautechnische Maßnahmen zählen. Weiters ist die Entwässerung des Unterbaus (Wasser, das dem Bahnkörper zufließt, aufzunehmen bzw. ungebundenes Wasser aus dem anstehenden Boden zu entziehen und auf schnellstem Weg abzuführen) und der entsprechende Aufbau von Wichtigkeit für die weiteren Arbeiten der Fachkraft am Oberbau. Schutzschichten (Planumsschutzschicht PSS, Frostschutzschicht FSS und Sonderausführungen) stellt die Fachkraft in Zusammenarbeit mit den anderen Teammitgliedern her. Sind Baugruben und Künetten für Arbeiten nötig, arbeitet sie (unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen) bei deren Herstellung mit und stellt Fundamente sowie einfache Beton- und Stahlbetonbauteile her. Für die Verlegung von Kabeln und anderen Leitungen für den Bahnbetrieb, verlegt sie Kabeltröge oder Kabelkanäle zusammen mit anderen Kolleginnen/Kollegen.
- c. Um eine optimale Fahrqualität sicher zu stellen, stellt die Fachkraft im Team den Oberbau des Bahnkörpers, dessen Aufgabe es ist, die aus der Verkehrsbelastung resultierenden vertikalen und horizontalen Kräfte aufzunehmen und diese in den Unterbau abzuleiten, her. Dabei berücksichtigt sie unterschiedliche Konstruktionen (Schotteroberbau aus Basalt, Diabas oder Granit, feste Fahrbahn) und Oberbauformen (Schienenbefestigung, Schienenform, Schwellenart, Anzahl Schwellen, Stoßlückengleise, lückenlose Gleisen). Teil des Oberbaus sind auch die Tragschichten (Schotterbettung oder Betontragschicht) samt eventueller Eindeckung, welche die Fachkraft herstellt und auf diesen Schwellen auf Schotterbettungen oder Schwellen/Gleise auf Betontragschichten verlegt. Anschließend verlegt und befestigt sie Schienen auf Schwellen sowie Weichen um Gleisanlagen herzustellen. Um Gleisanlagen auf Schotter zu verfestigen, werden Gleise und Schotter durch die Fachkraft manuell oder maschinell gestopft. Zu den Arbeiten der Fachkraft an den Gleisanlagen gehören auch das Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen sowie das Aufstellen und Montieren von Streckentafeln sowie Grenzmarken.
- 3. Instandhaltung des Bahnkörpers:
- a. Die Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik kontrolliert Gleisanlagen gemäß vorgegebenen Intervallen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen optisch und digital auf ihren Zustand oder Funktion, dokumentiert die Ergebnisse und leitet eventuelle Maßnahmen ein. Am Unterbau und dessen Entwässerungseinrichtungen, Schutzschichten, Fundamenten sowie einfachen Beton- und Stahlbetonbauteilen und Kabeltrögen oder Kabelkanälen führt sie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch. Darüber hinaus führt die Fachkraft auch Wartungs-, Entstörungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Entkrautungs- bzw. Vegetationsarbeiten am Oberbau (Tragschichten, Schwellen, Schienen, Schienenbefestigung und Gleisen) durch. Nach Wetterereignissen arbeitet sie an Arbeiten an den Gleisanlagen sowie beim Setzen von Maßnahmen in Störungsfällen an Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen mit.
(3) Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Gleisbautechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
- 1. des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetze BGBl. I Nr. 58/2022, sowie
- 2. der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018,
zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1.Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2.Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3.Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
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(7) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Grundlagen der Gleisbautechnik | |||
4.1 Grundlagen Eisenbahnbetrieb und Gleisbau | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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4.2 Technische Unterlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
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4.3 Messtechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
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| x | x | |
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| x | ||
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4.4 Materialien, deren Lagerung und Transport | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
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4.5 Werkzeuge, Geräte und Maschinen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | x |
| x | x | x |
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4.6 Bearbeitungstechnik | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | x | |
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4.7 Qualitätssicherung und Dokumentation | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.Gleisbau | |||
5.1 Baustellen und deren Absicherung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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5.2 Untergrund | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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| x | ||
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5.3 Unterbau | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
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| x | x | |
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5.4 Oberbau | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | x | x |
| x | ||
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| x | x | |
| x | ||
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6.Instandhaltung des Bahnkörpers | |||
6.1 Kontrolle | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.2 Instandhaltung Unterbau | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
| x | ||
| x | ||
6.3 Instandhaltung Oberbau | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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6.4 Außergewöhnliche Ereignisse | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1. | 2. | 3. | |
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§ 4. Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten im Laufe des ersten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
§ 6. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Gleisbautechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Gegenstand „Gleisbautechnologie“
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Grundlagen der Eisenbahntechnik sowie des Gleisbaus und berufsspezifische Arbeiten zur Bearbeitung und Verlegung von Oberbaumaterialien,
- 2. berufsspezifische Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbe- helfe, deren Aufbau und Funktionsweise sowie Pflege- und Wartungserfordernisse unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit,
- 3. berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe, deren Arten und Eigenschaften sowie die vorschriftsmäßige Lagerung, Anwendung und Entsorgung,
- 4. Eigenschaften von Beton und bituminösem Mischgut, deren fachgerechte Be- und Verarbeitung sowie geeignete Einsatzgebiete in der Gleisbautechnik,
- 5. Be- und Verarbeitungstechniken für berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe,
- 6. berufsrelevante baurechtliche und eisenbahnrechtliche Bestimmungen sowie Bedeutung und Einsatz von Signalen, Warnsystemen und Absperrungen zur Baustellenabsicherung,
- 7. Bauabläufe, Bauplatzarbeiten sowie Vorbereitungsarbeiten im Gleisbau sowie entsprechende Arbeitsverfahren und -techniken,
- 8. Vermessungsarbeiten sowie Erd-, Aushub- und Hinterfüllungsarbeiten und deren Einsatz in der Gleisbautechnik,
- 9. unterschiedliche Sicherungsmaßnahmen bei Erdarbeiten und deren Einsatz,
- 10. Funktion von Fundierungen und mögliche Ausführungsweisen,
- 11. Möglichkeiten der Abwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung im Gleisbau sowie Aufbau eines Kanalsystems und erforderliche Bauteile und Materialien,
- 12. Wartungs-, Entstörungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen,
- 13. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften sowie berufsspezifische Umwelt-, Hygiene- und Qualitätsstandards und Unfallgefahren im beruflichen Alltag,
- 14. berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wieder- verwertbaren Materialien.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
- 2. Gefälleberechnungen,
- 3. Materialbedarfs- und Mischungsberechnungen,
- 4. Berechnungen zur Gleisgeometrie,
- 5. berufsrelevante vermessungstechnische Berechnungen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer normgerechten bautechnischen Zeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 10. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 11. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. technische Unterlagen (zB Baupläne, Material- und Stücklisten, Regelzeichnungen, Gleis- und Weichenpläne, relevante Gesetze, Verordnungen, Normen und sonstige Regelwerke für Verkehrsanlagen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
- 2. geeignete, betriebsspezifische Vermessungs- und Ortungsgeräte zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) auszuwählen und anzuwenden,
- 3. lösbare (zB Schraubverbindungen) Verbindungen mit den geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen herzustellen,
- 4. Schienen mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der verschiedenen Verfahren (zB Verbindungsschweißen, Auftragsschweißen, Lichtbogenhand- schweißen, Schutzgasschweißen) zu schweißen,
- 5. Gleisanlagen (zB Prüfung der Gleisgeometrie, Weichenprüfung, Prüfung des Schienenverschleißes, Prüfung des Lichtraums, Vegetationskontrolle) optisch oder digital auf ihren Zustand zu kontrollieren und die Ergebnisse der Kontrolle zu dokumentieren,
- 6. Schotterbettungen oder Eindeckungen von Betontragschichten (zB Asphalt, Pflaster, Grüngleis, Beton) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen herzustellen,
- 7. Schwellen auf Schotterbettungen oder Schwellen/Gleise auf Betontragschichten mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen zu verlegen.
(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge, Geräte oder Maschinen,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Gleisbaustoffe, Gleisbauteile und Materialien.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 12 der Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2016 antreten.
Hattmannsdorfer
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