100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird
Aufgrund des § 9 Abs. 3 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes, BGBl. II Nr. 201/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung der zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikation erforderlichen IT-Arbeitsplätze unter umfassendem Einsatz hochwertiger Software (insbesondere CAD-Anlagen) an Schulstandorten mit entsprechender Fachabteilung gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,105 Werteinheiten.“
2. In § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3, 3a und 4“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 3a und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2025 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.“
Totschnig
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)