51. Interpretative Erklärung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen1
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge2, dass in Österreich gemäß Art. 1 des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen genießen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention3 und insbesondere ihren Art. 3, die Bestimmungen über nationale Präventionsmaßnahmen (Art. 148a Abs. 3 B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.
Für die Republik Österreich: | Für das Fürstentum Liechtenstein: |
Gregor Schusterschitz | Maria-Pia Kothbauer |
Wien, am 12. März 2025
Stocker
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