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BGBl III 51/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Interpretative Erklärung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen

51. Interpretative Erklärung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 354/1983.

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980., dass in Österreich gemäß Art. 1 des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen genießen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958. und insbesondere ihren Art. 3, die Bestimmungen über nationale Präventionsmaßnahmen (Art. 148a Abs. 3 B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.

Für die Republik Österreich:

Für das Fürstentum Liechtenstein:

Gregor Schusterschitz

Maria-Pia Kothbauer

  

Wien, am 12. März 2025

Stocker

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