143. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat die Republik Korea am 17. Juni 2025 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 191/2024) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt die Republik Korea, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Korea haben, nur erfolgen können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden im Einklang mit Art. 22 Abs. 1 erfüllt werden.
In Bezug auf Art. 25 erklärt die Republik Korea, dass sie nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung nach Art. 39 Abs. 2 erfolgen.
Gemäß Art. 23 wird das „Ministry of Health and Welfare“ als zuständige Behörde bestimmt.
Australien hat am 31. März 2025 die Änderung seiner nach den Art. 6 und Art. 23 des Übereinkommens benannten Behörden1 für den Bundesstaat Queensland und das Northern Territory wie folgt bekanntgegeben:
- Für den Bundesstaat Queensland:
- Director-General of the Department of Families, Seniors, Disability Services and Child Safety
- Queensland Department of Families, Seniors, Disability Services and Child Safety
- Für das Northern Territory:
- Chief Executive Officer, Department of Children and Families
- Northern Territory Department of Children and Families
Stocker
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