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BGBl III 139/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

139. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Österreich hat am 30. Juli 2025 nachstehende Erklärung zum Vorbehalt Chiles11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 73/2025. zu Art. 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2025) beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt:

Unter Bezugnahme auf die Notifikation Nr. JJ9745C Tr./024-126 vom 7. März 2025 betreffend die Erklärungen und Vorbehalte Chiles zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die österreichische Regierung Folgendes:

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht in Art. 11 die fakultative Möglichkeit vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkommen enthält hingegen keine derartige Bestimmung für lebenslängliche Freiheitsstrafen.

Die österreichische Regierung hält den von Chile zu Art. 11 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalt nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Sie versteht den Vorbehalt dahingehend, dass die Auslieferung nur dann nicht bewilligt wird, wenn der zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe eine gerichtliche Prüfung der Entlassung aus dem Strafrest zur Bewährung herbeizuführen.

Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Chile ohne Berücksichtigung der von der österreichischen Regierung vorgeschlagenen Auslegung hätte zur Folge, dass die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, abgelehnt werden müsste.

Dies ist mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Diese Anwendungsweise würde die regelmäßige Ablehnung einer Auslieferung wegen schwerer strafbarer Handlungen und die Genehmigung der Auslieferung wegen relativ geringfügiger strafbarer Handlungen nach sich ziehen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, nämlich der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Kampf gegen das Verbrechen, zuwiderlaufen.

Stocker

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