263. Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten)
Auf Grund des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1.   im politischen Bezirk Klagenfurt-Land- a)   in der Gemeinde Ebenthal in KärntenKossiach Kozje Kreuth Rute Lipizach Lipice Radsberg Radise Schwarz Dvorec Tutzach Tuce Werouzach Verovce; 
 in den Ortschaften - b)   in der Gemeinde FerlachBodental Poden Loibltal Brodi Strugarjach Strugarje Windisch Bleiberg Slovenji Plajberk; 
 in den Ortschaften in den Ortschaften - d)   in der Gemeinde Zellin den Ortschaften Zell-Freibach Sele-Borovnica Zell-Homölisch Sele-Homelise Zell-Koschuta Sele-Kosuta Zell-Mitterwinkel Sele-Srednji Kot Zell-Oberwinkel Sele-Zvrhnji Kot Zell-Pfarre Sele-Cerkev Zell-Schaida Sele-Sajda; 
 
- a)   in der Gemeinde Ebenthal in Kärnten
- 2.   im politischen Bezirk Völkermarktin den Ortschaften - b)   in der Gemeinde Eisenkappel-VellachBlasnitzen Plaznica Ebriach Obirsko Koprein Petzen Pod Peco Koprein Sonnseite Koprivna Leppen Lepena Lobnig Lobnik Rechberg Reberca Remschenig Remsenik Trögern Korte Unterort Podkraj Vellach Bela Weißenbach Bela Zauchen Suha; 
 in den Ortschaften in den Ortschaften in den Ortschaften - e)   in der Gemeinde NeuhausDraugegend Pri Dravi Hart Breg Heiligenstadt Sveto mesto Oberdorf Gornja vas Schwabegg Zvabek Unterdorf Dolnja vas. 
 in den Ortschaften 
- b)   in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach
§ 2. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1.   im politischen Bezirk Villach-Landin der Gemeinde St. Jakob im Rosental in den Ortschaften Greuth Rute Lessach Lese Mühlbach Reka St. Peter Sentpeter Srajach Sreje Tösching Tesinja; 
- 2.   im politischen Bezirk Völkermarktin den Ortschaften - b)   in der Gemeinde GlobasnitzPodrain Podroje; 
 in der Ortschaft in den Ortschaften 
- b)   in der Gemeinde Globasnitz
§ 3. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1.   im politischen Bezirk Villach-Landin der Gemeinde St. Jakob im Rosental in der Ortschaft St. Jakob im Rosental Sentjakob v Rozu; 
- 2.   im politischen Bezirk Völkermarkt- a)   in der Gemeinde BleiburgWoroujach Borovje; 
 in den Ortschaften - b)   in der Gemeinde Eisenkappel-VellachBad Eisenkappel Zelezna Kapla; 
 in der Ortschaft - c)   in der Gemeinde SittersdorfObernarrach Zgornje Vinare Proboj Proboj Rückersdorf Rikarja vas. 
 in den Ortschaften 
- a)   in der Gemeinde Bleiburg
§ 4. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1.   im politischen Bezirk Villach-Landin der Gemeinde St. Jakob im Rosental in den Ortschaften 
- 2.   im politischen Bezirk Völkermarktin der Gemeinde Sittersdorf in der Ortschaft 
§ 5. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
- 1.   im politischen Bezirk Klagenfurt-Land- a)   in der Gemeinde FerlachWaidisch Bajdise; 
 in der Ortschaft in der Ortschaft 
- a)   in der Gemeinde Ferlach
- 2.   im politischen Bezirk Völkermarkt- a)   in der Gemeinde EberndorfMökriach Mokrije; 
 in der Ortschaft - b)   in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner SeeHorzach II Horce II Lauchenholz Gluhi les Mökriach Mokrije Nageltschach Nagelce Obersammelsdorf Zamanje St. Primus Sentprimoz Unternarrach Spodnje Vinare Vesielach Vesele. 
 in den Ortschaften 
- a)   in der Gemeinde Eberndorf
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt in einem bundesverfassungsgesetzlich zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft; zugleich tritt die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, außer Kraft.
(2) Zweisprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angebracht worden sind und den in der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, festgelegten Bezeichnungen entsprechen, können auch dann, wenn sie von den in dieser Verordnung festgelegten Bezeichnungen und Aufschriften abweichen, in der bisherigen Form beibehalten werden, solange sie nicht aus einem anderen Grund ausgetauscht werden müssen. Muss ein Hinweiszeichen „Ortstafel“ oder „Ortsende“ ausgetauscht werden, sind jedoch alle derartigen Hinweiszeichen für diesen Ort auszutauschen.
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein
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