Art 19, 20.10 AUVB 2010; §§ 864a, 879, 914 f ABGB; § 6 Abs 3 KSchG
Dass Unfälle bei der Ausübung bestimmter (Risiko-)Sportarten vom VersSchutz ausgenommen sind, ist für UnfallVersBedingungen geradezu typisch. Risikoausschluss in AVB für "Indoorklettern" ist daher weder intransparent noch ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend.