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Entscheidung über Wiedereinsetzung bei verspätetem Einspruch, VwG unzuständig

Judikaturübersicht VerwaltungAVGJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/85ZVR 2025, 212 Heft 4 v. 25.3.2025

Die belBeh hat auf das Strafverfahren die Bestimmungen des VStG bzw gem § 24 VStG hins eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG anzuwenden (vgl N. Raschauer, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG3 § 49 Rn 8). Gem § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Beh berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Ra 2024/02/0214

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