§§ 1304, 1325 ABGB; § 1 Abs 2a, § 102 Abs 7 KFG
Das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren gilt jedenfalls ab dem Jahr 2023 als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden (hier: ein Fünftel) wirkt sich allerdings nur auf Schmerzengeldansprüche hins der bei Tragen des Helms vermeidbaren oder geringer ausfallenden Verletzungsfolgen aus. (FN 1)