Die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit ist als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten (vgl VwGH 19. 7. 2023, Ra 2023/01/0176; 21. 11. 2023, Ra 2023/01/0293, mwN).
Ra 2024/01/0411