I. Anders als die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung und die Blutabnahme kann die Abgabe einer Harnprobe nicht erzwungen werden (vgl etwa VwGH 18. 10. 2017, Ra 2017/02/0041, mwN).
I. Anders als die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung und die Blutabnahme kann die Abgabe einer Harnprobe nicht erzwungen werden (vgl etwa VwGH 18. 10. 2017, Ra 2017/02/0041, mwN).