§§ 3, 26 Abs 3, § 38 Abs 4 StVO; § 1304 ABGB
Das Gebot zur Beobachtung der Verkehrslage bei Grün gilt nicht allein für die Einfahrt in eine Kreuzung unmittelbar nach Aufleuchten des Grünlichts, sondern auch für den weiteren Verlauf der Grünphase.
2 Ob 87/24v