§ 9 Abs 2 EKHG
Die von einem unbekannten Fahrgast durch die Betätigung des Zugnotstopps in einer U-Bahnstation ausgelöste Notbremsung eines U-Bahn-Zugs (Verzögerung von 2,66m/sec2) begründet eine außergewöhnl Betriebsgefahr des U-Bahn-Zugs. Der Betriebsunternehmer haftet für Schäden eines Fahrgasts, dem ein anderer Fahrgast aufgrund der Notbremsung auf den Unterschenkel fällt.