Im anlagenrechtlichen Baubewilligungsverfahren als Mehrparteienverfahren gibt es Fallkonstellationen, in denen die Verwaltungsgerichte (VwG) Rechtswidrigkeiten feststellen (oder vom Nachbarn vorgebracht werden), die infolge der eingeschränkten Kognitionsbefugnis der VwG im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden können. Inwiefern die zuständige Behörde derartige Bescheide ungeachtet der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens oder einer Entscheidung eines VwG wegen Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 AVG aufheben kann, soll in dieser Abhandlung beleuchtet werden.