§§ 922, 932 ABGB; § 129 Abs 10 WBO
Ein Rechtsmangel des öff Rechts ist nur dann ein unbehebbarer Mangel, der gem § 932 Abs 4 ABGB ohne Verbesserungschance unmittelbar zur Wandlung berechtigt, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.