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Gärtnerische Nutzung und Aquaponik im Folientunnel

Öffentliches BaurechtBeitragAufsatzDieter Stibi, Lorenz WichoZVB 2021/49ZVB 2021, 220 - 224 Heft 5 v. 14.5.2021

Der VwGH legt den Begriff "gärtnerischer Zweck" der NÖ Bauordnung 2014 aus, der die Grundlage für die bloße Anzeigepflicht eines begehbaren Folientunnels bildet. Der geplante Betrieb einer Aquaponik-Anlage in einem Folientunnel im Garten ist demnach ein bloß anzeigepflichtiges Bauvorhaben.

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