§ 2 Z 15 BVergG 2018
Die Bestandfestigkeit einer Auftraggeberentscheidung ist von ihrer Rechtmäßigkeit zu unterscheiden.
Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu lesen. Bei einer als auslegungsbedürftig anzusehenden Erklärung ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der AG keine vergaberechtswidrige Festlegung treffen wollte.