1. § 20 BVergG 2018
Bei der Festlegung des Gegenstands der Beschaffung ist dem AG ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen, wenn das Ermessen in sachlicher und nichtdiskriminierender Weise ausgeübt wird.
1. § 20 BVergG 2018
Bei der Festlegung des Gegenstands der Beschaffung ist dem AG ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen, wenn das Ermessen in sachlicher und nichtdiskriminierender Weise ausgeübt wird.