§§ 933 ff, 1295 Abs 1 ABGB; § 30 NÖ BauO
Das Vorliegen von Sachmängeln an einem Bauwerk und deren Geltendmachung hindert für sich allein nicht die Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ BauO. Nach Erstattung einer formell vollständigen Fertigstellungsanzeige ist im Regelfall kein baubehördliches Verfahren mehr anhängig.