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So geht Auslegung

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2019/63ZVB 2019, 258 - 260 Heft 6 v. 7.6.2019

1. § 914 ABGB

Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

2. § 915 ABGB

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