§ 19 BVergG 2006
Bei (zumindest) zwei Herstellern besteht ausreichend großer Wettbewerb.
Es muss sich nicht jeder (interessierte) Unternehmer am Vergabeverfahren beteiligen können.
§ 19 BVergG 2006
Bei (zumindest) zwei Herstellern besteht ausreichend großer Wettbewerb.
Es muss sich nicht jeder (interessierte) Unternehmer am Vergabeverfahren beteiligen können.