Das 2024 in § 2i AVRAG explizit verankerte Recht auf Mehrfachbeschäftigung hat keine Änderungen in Bezug auf die Erlaubtheit von Nebenbeschäftigungen mit sich gebracht. Abträgliche Nebenbeschäftigungen sind nach wie vor verboten und können einen Entlassungsgrund verwirklichen. Dennoch ergeben sich aus den flankierenden Regelungen in §§ 7, 15 AVRAG nach begründeter Ansicht erhebliche Auswirkungen auf das Entlassungsrecht. Von diesen könnte auch der allgemeine Entlassungsschutz nach § 106 ArbVG betroffen sein.

