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Zeitausgleich und Krankenstand: Rücktrittsrecht?

RechtsprechungJudikaturFranz SchrankZAS 2025/45ZAS 2025, 257 - 260 Heft 5 v. 25.9.2025

§ 10 Abs 1 Z 2 und Abs 4, § 19f Abs 1 und 3 AZG; Art V § 3 Abs 1 Z 2 NSchG-Novelle 1992

1. Die Vereinbarung über Zeitausgleich hat zwar auch Entgeltcharakter ("bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht"), führt aber nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.

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