Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend Sozialpläne iZm Insolvenzen. Dabei ist klar zwischen der Situation vor und nach Verfahrenseröffnung zu unterscheiden. Vor der Eröffnung sind Sozialpläne zwar möglich, aber anfällig für Anfechtung oder Unwirksamkeit, etwa bei sittenwidriger Überwälzungsabsicht auf den IEF; auch freiwillige Abfertigungen können von der Insolvenzentgeltsicherung ausgeschlossen sein. Nach der Eröffnung bleiben Belegschaftsorgane grundsätzlich funktionsfähig, doch treten Fragen zur Betriebsinhaber:inneneigenschaft und zur Verfügungsbefugnis der Insolvenzverwalter:innen auf. Sozialpläne bleiben zulässig, unterliegen aber insolvenz- und arbeitsrechtlichen Grenzen. Die rechtliche Bewertung hängt wesentlich vom Verfahrensstadium ab.

