§ 4 Abs 5 UrlG; Art 7 Abs 1 Arbeitszeit-RL 2003/88/EG
Die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Jahresurlaubs zu sorgen, darf nicht vollständig auf den AN verlagert werden.
Der AG hat den AN vielmehr aufzufordern, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, und mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt, verfallen wird.