Das VUG 2024 hat die Kräfteverhältnisse im Vertragspartnerrecht verschoben und Flexibilisierungsmöglichkeiten zu Gunsten der Krankenversicherungsträger geschaffen. Diese lotet der folgende Beitrag näher aus. Es zeigt sich, dass nunmehr insb hinsichtlich des Einsatzes kasseneigener Versorgungseinrichtungen, der Stellenplanung sowie der einzelvertraglichen Regelungskompetenz erhebliche Gestaltungsbefugnisse der Krankenversicherungsträger bestehen, um eine ausreichende Sachleistungsversorgung sicherzustellen.