§ 23 Abs 4 Kärntner BO
Ein Gebäude, in welchem sich Wohnungen befinden, welche nicht nur (als Hauptwohnsitze) zur Deckung eines Wohnbedarfes bestimmt sind, sondern (auch) als gewerblich vermietbare Wohnungen verwendet werden können, dient auch dem Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen und ist somit nicht als ein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Gebäude iSd § 23 Abs 4 K-BO 1996 anzusehen.