WGG: § 15d, § 21 Abs 1 Z 1, § 23 Abs 4c
ABGB: § 861, § 936
Die Entgeltbildungsregeln des WGG sind gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG einseitig zwingendes Recht zugunsten des Wohnungswerbers. Abweichungen, die für den Wohnungswerber vorteilhaft sind, können wirksam vereinbart werden.