§ 35 VfGG, § 82 VfGG, § 146 ZPO
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags: Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (§ 35 Abs 1 VfGG iVm § 39 ZPO); Verletzung der Informationspflicht durch den Rechtsberater betreffend die Zustellung des Erkenntnisses kein minderer Grad des Versehens; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.