§ 62 Abs 3 AktG, § 502 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
Für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen, der Gestattung entgegen stehenden Grundes hat ein Ausgleich zwischen den Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs und jenen der Gesellschaft stattzufinden.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 62 Abs 3 AktG kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist, um einer Gestattung entgegen zu stehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.