Bestbieter- oder Billigstbieterprinzip
Gemäß § 79 BVergG hat der Auftraggeber die Wahl zwischen zwei abschließenden Zuschlagssystemen. Die Zuschlagsentscheidung kann entweder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstbieterprinzip) oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestbieterprinzip) erteilt werden, wobei die beiden Zuschlagssysteme einander ausschließen.