§ 42 Abs 4 K-LVBG
§ 42 Abs 4 K-LVBG regelt nur die Vorrückung von beim Antragsgegner bereits beschäftigten Fachärzten. Über die Berücksichtigung von bei anderen Dienstgebern als Facharzt verbrachte Zeiten ist dagegen aus dieser Bestimmung nichts abzuleiten und kann daher aus ihr auch keine Grundlage für eine höhere Einstufung von bereits zuvor bei anderen Dienstgebern beschäftigten Fachärzten im Gehaltsschema des Antragsgegners gewonnen werden.