§ 1326 ABGB
Ist das äußere Erscheinungsbild des Verletzten durch die Asymmetrie seines Gesichts, ein Glasauge und die Sattelnase sowie durch verbliebene Narben deutlich und für jedermann sichtbar beeinträchtigt, so ist unter weiterer Berücksichtigung des Unfalldatums (hier: 4.2.2013), seines Alters (hier: 23 Jahre) und der Tendenz, „schrittweise“ höhere Entschädigungsbeträge zuzusprechen, eine Entschädigung von € 25.000 angemessen.