§ 81 Abs 2 Z 3 BVergG 1997 
 § 25 Abs 5 Z 3 BVergG 2002 
Der Auftraggeber ist nach§ 81 Abs 2 Z 3 BVergG 1997verpflichtet, ein Verhandlungsverfahren zu wählen, wenn der Dienstleistungsgegenstand im Zeitpunkt der Ausschreibung aufgrund seiner Eigenart - hinsichtlich Qualität, Preis etc - nicht so klar beschrieben werden kann, dass von vornherein ein objektiver Vergleich zwischen den Angeboten möglich ist.

