§ 48a BAO 
 Art 20 Abs 3 B-VG 
Die in Art 20 Abs 3 B-VG festgelegten Grenzen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht für Beamte sind nicht heranzuziehen, wenn die Geheimhaltungspflicht anderer Personen (§ 48a Abs 3 BAO) zu beurteilen ist, weil es sich bei ihnen nicht um Organe iSd Art 20 Abs 3 B-VG handelt.

