§ 26 Abs 2 RAO, § 45 RAO
Bei der Aufgabenverteilung zwischen Abteilung und Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach § 26 Abs 2 RAO handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift, die mangels dazu ermächtigender Bestimmungen nicht der Disposition der Behörde unterliegt.