§ 73 Abs 2 ZPO
Es erscheint jedenfalls dann, wenn eine Partei den von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, sachgerecht, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags – weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr für eine Unterbrechung der Frist bestehen kann – neu zu laufen beginnt.