Nach dem EuGH (C-774/22 , FTI Touristik GmbH) ist Art 18 Abs 1 EuGVVO auf Klagen anwendbar, die ein Verbraucher gegen einen Reiseveranstalter mit Wohnsitz in demselben Staat in Bezug auf einen Pauschalreisevertrag über eine Reise ins Ausland erhebt.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.