§ 15 RahmenkollV für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Im Fall der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Auszahlung des Urlaubszuschusses zum innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer vereinbarten Auszahlungszeitpunkt treten die Rechtswirkungen des § 15 Abschnitt A Abs 6 KollV ein, sodass der Urlaubszuschuss also nur entsprechend der bereits bekannten Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr gewährt wird.