Da der in Punkt N66 lit b des Kollektivvertrags geregelte Urlaubsanspruch von 26 bzw 32 Arbeitstagen im Sinn der Definition von Urlaubstagen gemäß lit a leg cit zu verstehen ist, kommt eine Aliquotierung der Urlaubsansprüche von im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb tätigen Mitarbeiter nicht in Betracht. Arbeiter und Arbeiterinnen im kontinuierlichen Schichtbetrieb, die an (durchschnittlich) vier Arbeitstagen wöchentlich jeweils 12 Stunden arbeiten, haben daher jährlich einen (nicht aliquotierten) Urlaubsanspruch von 26 bzw 32 Arbeitstagen, wobei nur jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen tatsächlich gearbeitet wird.