§ 231 ABGB
Erhält der Unterhaltspflichtige von seinem Dienstgeber eine Nachzahlung wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten ist es vertretbar, diese Zahlung nur der Bemessungsgrundlage des Jahres des Erhalts zuzuschlagen, auch wenn der Nachzahlungsgrund mehrere Jahre zurückliegt.