§ 9 Abs 3 AußStrG 2005
Die Rechtskraftwirkung der Zurückweisung eines trotz entsprechender Aufforderung ziffernmäßig nicht präzisierten Unterhaltsherabsetzungsantrags hindert nicht die Sachentscheidung über einen späteren, ausreichend präzisierten Unterhaltsherabsetzungsantrag für den selben Zeitraum.