§ 1 AHG, § 9 Abs 5 AHG
Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG).
§ 1 AHG, § 9 Abs 5 AHG
Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG).