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Universitätsunterricht.

5. OGH – Zivilsachen10.13 AHGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7201Jus-Extra OGH-Z 2023, 23 Heft 431 v. 19.12.2023

§ 1 AHG, § 9 Abs 5 AHG

Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.

Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG).

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