§ 51 Abs 1 BewG 1955
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Wenn in eine Trockenhalle, die ein zur Trocknung von Betonteilen verwendetes Regalsystem umschließt, während des vollautomatischen Betriebs aus Sicherheitsgründen ein Zutritt für Menschen nicht möglich ist, führt dies noch nicht zum Verlust der Gebäudeeigenschaft nach § 51 Abs 1 BewG 1955. Nach der Rechtsprechung des VwGH (die sich auch von der Judikatur des deutschen BFH unterscheidet) kommt es nämlich auf die objektive Zutrittsmöglichkeit an, für welche die faktische Nutzungsintensität nicht von Bedeutung ist (vgl VwGH 31.7.2012, 2008/13/0117, VwSlg 8738/F).